Anwalt für Werkvertragsrecht und werkvertragliche Streitigkeiten
Einleitung
Bauvorhaben verlaufen selten reibungslos: Mängel tauchen auf, Mehrkosten werden gefordert, Termine werden nicht eingehalten, die Abnahme wird verweigert – oder der Auftraggeber zahlt die Schlussrechnung schlicht nicht. Werkvertragliche Streitigkeiten gehören zu den häufigsten und komplexesten Konflikten im Bauwesen.
Die Rechtsanwälte von SLP in Aarau und Olten vertreten sowohl Bauherren als auch Unternehmer, Generalunternehmer, Totalunternehmer und Handwerksbetriebe in sämtlichen Phasen des Bauprozesses – von der Vertragsgestaltung bis zum Prozess. Mit dem Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht verfügt das Team über ausgewiesene Spezialkenntnisse im Werkvertragsrecht, einschliesslich der SIA-Normen 118 und 102.
Was ist ein Werkvertrag?
Der Werkvertrag ist in den Art. 363 ff. des Obligationenrechts (OR) geregelt. Er verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werks gegen Zahlung eines Vergütung. Im Baubereich – von der Maurer- bis zur Installationsarbeit, vom Architektenvertrag bis zum GU-Pauschalvertrag – ist das Werkvertragsrecht allgegenwärtig.
Ergänzend vereinbaren die Parteien häufig die SIA-Normen, insbesondere:
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- SIA 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauleistungen)
- SIA 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten)
- SIA 118/198 (Untertagbau)
Diese Normen modifizieren das OR erheblich – insbesondere bei Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistungsfristen und Mehrkostenverfahren. Ob und welche SIA-Normen gelten, ist die erste Frage bei jeder werkvertraglichen Auseinandersetzung.
Typische werkvertragliche Streitigkeiten
Für Bauherren und Besteller:
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- Baumängel: Rissbildungen, Feuchtigkeit, Masstoleranzen, Materialfehler – SLP hilft bei der Mängelrüge, der Durchsetzung von Nachbesserungsansprüchen sowie bei Minderung oder Wandelung (Art. 368 OR).
- Unvollendete Werke: Der Unternehmer stellt die Arbeit ein oder liefert das Werk nicht termingerecht. SLP prüft Kündigungsrechte und Schadenersatzansprüche.
- Ungerechtfertigte Mehrkostenforderungen: Pauschale Nachforderungen nach Abschluss der Arbeiten sind oft rechtlich nicht begründet. Wir prüfen, was tatsächlich geschuldet ist.
- Bauhandwerkerpfandrecht: Eintragung verhindern oder anfechten, Sicherheitsleistung aushandeln (Art. 837 ff. ZGB).
- Abnahmestreitigkeiten: Klärung, ob Mängel zu Recht gerügt wurden, ob die Abnahme verweigert werden darf.
Für Unternehmer, GU, TU und Handwerker:
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- Werklohnforderungen: Durchsetzung offener Schlussrechnungen – aussergerichtlich und vor Gericht.
- Bauhandwerkerpfandrecht: Eintragung, Verlängerung und Durchsetzung.
- Abwehr unberechtigter Mängelrügen: Nicht jeder behauptete Mangel ist einer. SLP prüft, ob die Rüge rechtzeitig, substanziiert und sachlich begründet ist.
- Mehrkosten und Nachtragsmanagement: Rechtssichere Geltendmachung von Mehrkosten, Beweis von Änderungsaufträgen.
- Subunternehmerstreitigkeiten: Haftungsverteilung im Verhältnis GU/Subunternehmer.
- Verzugsschaden: Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme oder Zahlungsverzug des Bauherrn.
Unser Ansatz
SLP verfolgt einen pragmatischen Ansatz: Zuerst klären wir die Vertragslage, die Fristen und die Beweissituation. Wenn möglich, suchen wir eine rasche aussergerichtliche Lösung – denn Bauprozesse sind teuer und langwierig. Wenn jedoch nötig, führen wir den Prozess konsequent bis zur letzten Instanz.
Wir sind vertraut mit den Gerichten in den Kantonen Aargau und Solothurn werkvertragsrechtlichen Fragen und kennen die aktuelle Praxis des Bundesgerichts.
Häufige Fragen zum Werkvertragsrecht
Werkvertragliche Streitigkeiten dulden keinen Aufschub
Fristen für Mängelrügen, Verjährungsfristen und das Bauhandwerkerpfandrecht setzen schnelles Handeln voraus. Kontaktieren Sie unsere Anwältinnen und Anwälte von SLP – wir analysieren Ihren Fall und sagen Ihnen direkt, wie Ihre Chancen stehen.




