Eigenmächtige Austragung eines Verwaltungsrats aus dem Handelsregister: Was wirklich gilt
Viele ehemalige Verwaltungsräte machen diese Erfahrung: Das Mandat ist längst beendet, doch der Name bleibt im Handelsregister stehen. Ein kleiner Eintrag – mit potenziell grosser Wirkung. Denn rechtlich zählt nicht, was intern beschlossen wurde, sondern was publiziert ist.
Ein Rücktritt beendet das Mandat zwar materiell, doch das Handelsregister muss danach aktualisiert werden. In der Regel kümmert sich die Gesellschaft darum. Tut sie das nicht, darf die betroffene Person ihre Löschung auch selbst beantragen – mit einem einfachen Schreiben und Nachweis des Rücktritts aus dem Mandat. Wichtig ist, rasch zu handeln: Was im Register steht, gilt Dritten gegenüber als bekannt.
Haftung
Spannend wird es beim Thema Haftung. Entscheidend ist nicht, was im Register steht, sondern wie man sich verhält. Formelle Verwaltungsräte haften bei Pflichtverletzungen – ebenso wie Personen, die faktisch Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen. Umgekehrt gilt: Wer nur noch „auf dem Papier“ steht, haftet nicht automatisch. Doch eine fehlende Bereinigung kann schnell Missverständnisse schaffen – etwa bei Banken, Vertragspartnern oder Behörden. Dieses Risiko gilt es zu vermeiden.
Tipp
Rücktritt und Registerbereinigung sollten immer Hand in Hand gehen. Rücktritt erklären, Handelsregisteraktualisierung sicherstellen und Belege aufbewahren – das schafft Klarheit und senkt das Risiko. Ein kluges Vorgehen spart später Ärger und mögliche Haftungsfragen.
Wer schon länger über seinen Eintrag im Handelsregister stolpert: Jetzt ist der perfekte Zeitpunkt, die Bereinigung anzugehen. Für rechtliche Unterstützung bei Austritt, Registerbereinigung oder Haftungsfragen stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte gerne zur Seite.









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