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Feb. 09

Streitpunkt Unterhaltsbeiträge – was bei nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen unternommen werden kann

  • 9. Februar 2026
  • Familienrecht
  • Familienrecht, Kindswohl

Ausgangslage

Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes gemeinsam aufzukommen, inbegriffen sind die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut des jeweiligen Elternteils steht, durch Geldzahlungen geleistet. Der Weg, bis die jeweiligen Unterhaltsbeiträge rechtsverbindlich festgelegt sind, ist oftmals langwierig und kostet alle Beteiligten nicht selten eine grosse Portion an Nerven. Umso grösser ist die Frustration, wenn diese behördlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Anschluss nicht oder nur unregelmässig bezahlt werden. Nachfolgend wird aufgezeigt, welche Möglichkeiten zur Durchsetzung dieser Unterhaltsbeiträge bestehen:

1. Betreibungsverfahren

Sind Unterhaltsbeiträge einmal behördlich oder vertraglich festgelegt worden, liegt ein sogenannter Unterhaltstitel vor. Dieser Unterhaltstitel kann mit Hilfe eines Betreibungsverfahrens vollstreckt werden, indem ein Betreibungsbegehren beim örtlich zuständigen Betreibungsamt gestellt wird. Die unterhaltspflichtige Person kann sich gegen diese Betreibung zur Wehr setzen und Rechtsvorschlag erheben. Um die Betreibung der Unterhaltsbeiträge trotzdem durchsetzen zu können, muss diesfalls ein sogenanntes Rechtsöffnungsverfahren bei Gericht eingeleitet werden. Es handelt sich dabei um ein kurzes, ausschliesslich schriftliches Verfahren, in welchem grundsätzlich gute Erfolgsaussichten bestehen, sofern ein behördlicher oder vertraglicher Unterhaltstitel vorliegt und die unterhaltspflichtig Person nicht nachweisen kann, dass er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits bezahlt hat. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, wird das Rechtsöffnungsgesuch vom Gericht gutgeheissen, wobei die unterhaltspflichtig Person die Kosten dieses Prozesses zu bezahlen hat. Nach dem Vorliegen des positiven Rechtsöffnungsentscheids kann die Betreibung der Unterhaltsbeiträge über das Betreibungsamt fortgesetzt werden.

Es gilt an dieser Stelle jedoch hervorzuheben, dass auf diesem Weg der Betreibung nur Unterhaltsbeiträge für die vergangenen und den aktuellen Monat, sogenannte fällige Unterhaltsbeiträge, vollstreckt werden können. Künftige Unterhaltsbeiträge können nicht zum Voraus betrieben werden. Das bedeutet, dass in der Praxis die Unterhaltsbeiträge der folgenden Monate stets aufs Neue mittels neuer Betreibungsbegehren und allfälliger Rechtsöffnungsverfahren durchgesetzt werden müssen, wobei in jeder neuen Betreibung auch wieder Betreibungsgebühren anfallen, welche vom Betreibenden vorerst als Vorschuss zu leisten sind.

2. Inkassohilfe/Alimentenbevorschussung

Ein weiteres staatliches Instrument zur Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge stellen die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe dar. Diese sind in den jeweiligen Sozialgesetzen der Kantone geregelt.

Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung von Kindern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das bedeutet, dass in einem ersten Schritt die Unterhaltsbeiträge vom Gemeinwesen Monat für Monat gewissermassen anstelle des Unterhaltspflichtigen an die unterhaltsberechtigte Person bezahlt werden. In einem zweiten Schritt fordert das Gemeinwesen die von ihm bevorschussten Unterhaltsbeiträge beim Unterhaltspflichtigen wieder zurück. Dieses Vorgehen ermöglicht der unterhaltsberechtigten Person eine regelmässige und pünktliche Bezahlung der Unterhaltsbeiträge. Zuständig ist je nach Wohnkanton des Kindes das jeweilige Oberamt (im Kanton Solothurn) oder die Wohnsitzgemeinde (im Kanton Aargau). Die Alimentenbevorschussung wird jedoch nicht unbegrenzt gewährt. So ist die Höhe der bevorschussten Unterhaltsbeiträge meist limitiert und eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auch nur für Unterhaltsberechtigte bis zu einem gewissen Nettoeinkommen möglich. Die Alimentenbevorschussung ist daher primär auf unterhaltsberechtigte Elternteile ausgerichtet, welche selbst kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen. Es empfiehlt sich daher, sich über die Anspruchsberechtigung bei der zuständigen Behörde detailliert zu informieren.

Für diejenigen, welche aufgrund eines zu hohen eigenen Einkommens keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung verfügen, besteht jedoch die Möglichkeit die Inkassohilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei unterstützt die zuständige Behörde die unterhaltsberechtigte Person bei der Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

3. Schuldneranweisung

Art. 132 Abs. 1 ZGB kann das Gericht anordnen, dass die Schuldnerin einer unterhaltspflichtigen Person (meist die Arbeitgeberin) verpflichtet wird, die Unterhaltsbeiträge als Teil einer der unterhaltspflichtigen Person zustehenden Forderung direkt an die unterhaltsberechtigte Person zu überweisen. Das Prinzip der Schuldneranweisung lässt sich am besten anhand eines Beispiels erklären:

«Peter schuldet Lisa für die gemeinsame Tochter Anna Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 800.00.»

Mittels Schuldneranweisung kann nun die Arbeitgeberin von Peter dazu verpflichtet werden, jeden Monat bevor sie Peter seinen Lohn von CHF 5’000.00 ausbezahlt, direkt die Unterhaltsbeiträge für Anna von CHF 800.00 pro Monat an Lisa zu überweisen. Peter erhält danach lediglich noch die Differenz von CHF 4’200.00 als Lohn ausbezahlt.

Die Schuldneranweisung ermöglicht somit einen zuverlässigen und pünktlichen Eingang der Unterhaltszahlungen. Zudem besteht der grosse Vorteil, dass diese Vollstreckung Monat für Monat fortdauert, ohne dass jeden Monat stets wieder neue Vollstreckungsmassnahmen ergriffen werden müssen, wie in der Variante des Betreibungsverfahrens. Das heisst, es können damit künftige Unterhaltsforderungen durchgesetzt werden, was ein grosser Vorteil gegenüber der Durchsetzung auf dem Betreibungsweg darstellt. Unterhaltsbeiträge für vergangene Monate können hingegen nicht durchgesetzt werden.

Voraussetzung für die Schuldneranweisung ist, dass die unterhaltspflichtige Person ihre Unterhaltszahlungen entweder gar nicht, nur unvollständig oder unregelmässig leistet. Damit eine Schuldneranweisung erwirkt werden kann, ist ein Begehren an das zuständige Gericht und damit ein Gerichtsverfahren notwendig. Wie im zuvor genannten Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich auch hier um ein kurzes, meist schriftliches Summarverfahren, wobei bei erfolgreicher Geltendmachung die unterhaltspflichtige Person die Prozess- und allenfalls auch Parteikosten zu bezahlen hat. Es empfiehlt sich, für dieses Verfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Fazit

Abschliessend kann festgehalten werden, dass zur Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Gesetz verschiedene Instrumente zur Verfügung stehen. Es sollte dabei stets von Fall zu Fall detailliert geprüft werden, welche der vorgenannten Vollstreckungsmassnahmen am besten geeignet ist, um die jeweiligen Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Oftmals empfiehlt sich auch eine Kombination der verschiedenen Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Betreibung Unterhaltsbeiträge für die bereits vergangenen, fälligen Unterhaltsbeiträge sowie die Erwirkung einer Schuldneranweisung für die noch künftigen Unterhaltsbeiträge der noch folgenden Monate.

Unser Team im Familienrecht:

Olivia Haeberli scaled e1721124030857

Olivia Häberli

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Scherrer Andrea

Andrea Scherrer

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