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Dez. 23

Was tun, wenn der Handwerker nicht sauber arbeitet?

  • 23. Dezember 2025
  • Vertragsrecht
  • Bauhandwerker, Handwerker, Mängel, Mängelrechte, Vertragsrecht, Werkvertrag

Mängelrechte im Werkvertrag

Die Beauftragung eines Handwerkers ist für viele mit der Erwartung verbunden, eine fachgerechte und mängelfreie Leistung zu erhalten. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass insbesondere Werkverträge mit Handwerkern häufig zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen können. Private Auftraggeber sehen sich in solchen Situationen oft mit der Frage konfrontiert, wie sie ihre Ansprüche durchsetzen können und worauf dabei besonders zu achten ist.

Mangel

Hält der Auftraggeber eine Arbeitsleistung des Handwerkers für unzureichend, stellt sich zunächst die Frage, ob dieser Umstand rechtlich als «Mangel» zu qualifizieren ist. Der Begriff des Mangels ist im Schweizer Obligationenrecht weit gefasst: Er umfasst nicht nur offensichtliche Ausführungsfehler, sondern jede Abweichung vom vertraglich Vereinbarten. An dieser Stelle sei festgehalten, dass der Werkvertrag auch mündlich gültig ist, aber es dann natürlich viel schwieriger ist, zu beweisen, was überhaupt vereinbart ist.

Lautete der Auftrag beispielsweise auf die Anfertigung eines Holztisches mit fünf Beinen, liegt ein Mangel vor, wenn der Tisch nur mit vier Beinen geliefert wird. Dies selbst dann, wenn der Tisch dadurch funktional nicht beeinträchtigt ist und seinen Nutzen mindestens im gleichen Umfang zu erfüllen vermag. Zusätzlich dazu zählen zum Mangelbegriff selbstverständlich auch all jene Fälle, in denen der Handwerker eindeutig nicht fachgerecht gearbeitet hat – etwa wenn der Tisch ungeschliffen ist oder die Tischplatte wackelt.

Mängelrüge

Ein häufiger Stolperstein für private Auftraggeber besteht in der Art und Weise, wie ein entdeckter Mangel dem Unternehmer mitgeteilt werden muss.

Zunächst ist zu beachten, dass der Besteller verpflichtet ist, das vom Handwerker abgelieferte Werk innert kurzer Frist – in der Regel zwei bis drei Werktage – auf Mängel zu überprüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, sind diese dem Unternehmer unverzüglich zu melden, am besten tut man dies mit eingeschriebenem Brief oder auf anderem beweisbarem Kommunikationsweg.

Handelt es sich jedoch um ein Werk, das seiner Natur nach nicht sofort abschliessend geprüft werden kann, darf der Mangel zu dem Zeitpunkt gerügt werden, an dem er erstmals erkennbar wird. So lässt sich zum Beispiel erst beim nächsten Regen beurteilen, ob eine neu installierte Regenrinne tatsächlich dicht ist. Zeigt sich bei diesem ersten Regen dann ein Defekt, muss dieser dem Handwerker wiederum sofort mitgeteilt werden.

Wichtig ist dabei, dass der Mangel präzise beschrieben wird. Eine pauschale Mitteilung wie, «Ich bin mit Ihrer Arbeit unzufrieden», genügt nicht. Stattdessen muss genau aufgezeigt werden, welcher Teil der Leistung als mangelhaft angesehen wird. Zur Beweissicherung empfiehlt es sich, die sogenannte «Mängelrüge» stets schriftlich und per Einschreiben zu übermitteln.

Rechte des Bestellers

Wurde der Mangel formgerecht gerügt, hat der Besteller ein Wahlrecht hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise.

Ist der Mangel derart gravierend, dass das Werk für den Besteller vollständig unbrauchbar ist, steht ihm das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Die Vertragsparteien werden dadurch so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Der Unternehmer muss das mangelhafte Werk zurücknehmen und bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten.

Ist das Werk zwar mangelhaft, aber nicht in einem Masse, bei welchem die Annahme unzumutbar wäre, bleibt der Vertrag bestehen. Dem Besteller stehen dann zwei Möglichkeiten offen. Er kann den Unternehmer zur unentgeltlichen Nachbesserung auffordern oder einen Abzug vom Werklohn vornehmen. Einen Anspruch des Unternehmers auf Nachbesserung gibt es nicht, er kann nicht verlangen, den Mangel zu beheben.

Entscheidet sich der Besteller für die Nachbesserung, so ist dies dem Unternehmer ebenfalls mitzuteilen. Zugleich muss ihm dazu eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer die Nachbesserung unter normalen Umständen erwartet werden kann. Empfehlenswert ist es ausserdem, dem Unternehmer anzudrohen, dass nach dem Fristablauf ein Drittunternehmer mit der Mängelbehebung beauftragt wird. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, kann der Besteller in diesem Fall die Behebung durch einen Dritten veranlassen und die entstandenen Kosten gegenüber dem ursprünglichen Unternehmer geltend machen.

Alternativ kann der Besteller das mangelhafte Werk akzeptieren, aber den Werklohn mindern. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem objektiven Minderwert der fehlerhaften Arbeit. Nur dieser Wert darf anteilig vom ursprünglich geschuldeten Lohn abgezogen werden, was in der Praxis oft relativ schwierig zu bestimmen ist.

Andere Vertragsbestimmungen

ACHTUNG: Die vorherstehenden Ausführungen beziehen sich auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). In der Praxis werden oftmals andere Vertragsbedingungen vereinbart, was zulässig ist, so zum Beispiel die SIA-Bestimmungen. Dort gelten abweichende Regeln und es ist sorgfältig zu prüfen, welches die vertraglichen Grundlagen des Werkvertrages sind.

Fazit

Dem Besteller stehen im Rahmen eines Werkvertrags weitreichende Rechte zur Verfügung. Damit diese wirksam geltend gemacht werden können, ist es jedoch entscheidend, die erbrachte Leistung schnell und sorgfältig zu prüfen.

Sollte sich dabei herausstellen, dass der Handwerker nicht fachgerecht gearbeitet hat, müssen die Mängel unverzüglich gerügt werden. Ob anschliessend ein Rücktritt vom Vertrag, die Nachbesserung oder eine Minderung des Werklohns die sinnvollste Option darstellt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Entscheidung und stehen Ihnen für eine frühzeitige Beratung jederzeit zur Verfügung.

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