Ausgangslage
Diesem Blogbeitrag liegt ein Fall aus der Praxis zu Grunde, welcher in seinen Grundzügen wiedergegeben wird. Konkret wurde ein Klient unserer Kanzlei mittels Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, weil er einen Gegenstand über die Internetplattform Temu bestellt hat. Der Gegenstand wurde von den Zollbehörden und der Staatsanwaltschaft als Messer gemäss Waffengesetz eingestuft. Nach Einsprache gegen den Strafbefehl musste sich das erstinstanzliche Strafgericht mit diesem Fall beschäftigen und beurteilen, ob dieser Sachverhalt ein Vergehen gegen das Waffengesetz darstellt.
Das schweizerische Waffengesetz
Das schweizerische Waffengesetz (WG, SR 514.54) sowie die zugehörige Verordnung (WV, SR 514.541) regeln, was als Waffe gilt (Art. 4 Abs. 1 WG). Für Messer hat das Bundesamt für Polizei fedpol zusätzlich eine «Entscheidungshilfe Messer» erlassen, die als Richtlinie zur Beurteilung von Messer und Dolchen dient.
Unter das Waffengesetz fallen in der Schweiz alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen oder zu töten. Dazu gehören unter anderem Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, Elektroschockgeräte, aber auch bestimmte Schlagringe, (Wurf-)Messer und Dolche.
Für den Besitz, Erwerb und insbesondere die Einfuhr von Waffen gelten bestimmte Regeln. Wer vorsätzlich dagegen verstösst, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 33 Abs. 1 WG). Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Geldstrafe (Art. 33 Abs. 2 WG). Es handelt sich somit in beiden Tatbestandsvarianten um ein Vergehen, welches zwangsläufig auch einen Strafregistereintrag zur Folge hat.
Insbesondere für Messer gilt, dass sie als Waffen gelten, wenn sie einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen, geöffnet insgesamt mehr als 12cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5cm lang ist (Art. 7 Abs. 1 WV). Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5cm und weniger als 30cm lange symmetrische Klinge aufweisen (Art. 7 Abs. 3 WV).
Der konkrete Fall
Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte angegeben, dass er in der Temu-App eingekauft hat und dabei auf einen Gegenstand aufmerksam wurde, der für ihn aussah, wie ein Brieföffner. Da er einen solchen benötigte, hat er diesen in den Warenkorb gelegt und gekauft.
Das Paket wurde bei der Einfuhr in die Schweiz von den Zollbehörden abgefangen und kurze Zeit später wurde der Klient zu einer Einvernahme bei der Polizei vorgeladen. Etwa einen Monat später wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl wegen fahrlässiger widerrechtlicher Einfuhr einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung verurteilt. Der Vorwurf lautete darauf, dass der Gegenstand ein Dolch mit symmetrischer, spitz zulaufender Klinge sei und dieser aufgrund der Klingenlänge von 6cm unter das Waffengesetz falle. Aufgrund dieses Umstandes sei eine Bewilligung für die Einfuhr dieses Gegenstands in die Schweiz notwendig (Art. 25 Abs. 1 WG).
Das Beweisverfahren vor Gericht ergab sodann, dass der geschliffene Teil der Klinge eine Länge von exakt 5cm aufwies und dass der bestellte Gegenstand deshalb nicht unter das Waffengesetz fällt.
Wäre die Klinge länger als 5cm gewesen, wäre vom Gericht zu prüfen gewesen, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit befunden hat. Dies weil die eingangs erwähnte Entscheidungshilfe Messer des fedpol vorsieht, dass Brieföffner (auch wenn sie beidseitig «geschliffen» und zusätzlich spitz zulaufend sind), explizit nicht unter das Waffengesetz fallen, auch wenn die Klingenlänge mehr als 5cm beträgt.
Fazit
Das Verfahren endete für unseren Klienten vor dem erstinstanzlichen Gericht mit einem Freispruch. Für die zielgerichtete Verteidigung sind profunde Kenntnisse der nebenstrafrechtlichen Normen von zentraler Bedeutung, weshalb es sich lohnt, sich möglichst früh im Verfahren juristischen Beistand zur Seite zu holen. Gerne beraten wir Sie bei Fragen rund um Strafrecht und übernehmen die Verteidigung ihrer Interessen.






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