Das Vereinsmitglied
Das schweizerische Vereinsrecht ist von der Gleichbehandlung der Vereinsmitglieder geprägt. In Art. 67 Abs. 1 ZGB wird festgehalten, dass in der Vereinsversammlung alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht haben. Anders ist es in der Aktiengesellschaft geregelt, in der das Stimmrecht der Aktionäre in der Generalversammlung von ihren Kapitaleinlagen oder gar von Stimmrechtsbevorzugungen mittels Stimmrechtsaktien abhängt.
Rechtsgleichheit in der Bundesverfassung
Die Rechtsgleichheit ist gemäss der Bundesverfassung ein Grundrecht. Art. 8 BV bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Gesetzliche Einschränkungen der Rechtsgleichheit
Gemäss Art. 68 ZGB ist jedes Vereinsmitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits. Diese Einschränkung gilt auch ohne Erwähnung in den Vereinsstatuten.
Statutarische Einschränkungen der Rechtsgleichheit
Im Vereinsrecht sind Einschränkungen der Rechtsgleichheit der Mitglieder zulässig. Die Statuten können vorsehen, dass für den Vorstand Altersbeschränkungen, wie Mündigkeit oder Ausscheiden bei Erreichen eines bestimmten Altersjahrs gelten. Auch sind Amtszeitbeschränkungen, wie höchstens drei Amtsperioden à vier Jahren, zulässig. Zudem können Unvereinbarkeiten verschiedener Funktionen im Vorstand, wie gleichzeitig Präsident und Finanzverantwortlicher, festgelegt werden. Auch können Arbeitnehmende des Vereins, die Vereinsmitglieder sind, von der Vorstandstätigkeit ausgeschlossen werden. Zudem können die Statuten verwandte Personen oder Ehren- und Passivmitglieder als nicht in den Vorstand wählbar erklären. Schliesslich können auch Interessenkonflikte so geregelt werden, dass Personen, die zwar Vereinsmitglieder sind, aber wirtschaftliche Interessen anderer Institutionen vertreten und in vertraglichen Beziehungen zum Verein stehen, nicht in den Vorstand wählbar sind.
Klare Regelung in den Statuten
Wesentlich ist, dass die Einschränkungen in der Rechtsgleichheit der Mitglieder, insbesondere bei der Wahl in den Vorstand, in den Statuten klar festgelegt werden. Dies verhindert Auseinandersetzungen im Verein und insbesondere auch Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten.
Gerne unterstützen wir Sie bei vereinsrechtlichen Fragen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
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