Arztzeugnissen kommt bei rechtlichen Streitigkeiten oft eine entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere wenn es um die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit geht, kann eine entsprechende ärztliche Bescheinigung den Ausgang eines Verfahrens massgebend beeinflussen. Aufgrund dieser hohen Relevanz und des erhöhten Vertrauens, das nicht nur im Rechtsverkehr, sondern auch nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung dem ärztlichen Zeugnis als Beweismittel entgegenbracht wird, können sich Ärzte strafbar machen, wenn sie dieses Vertrauen missbrauchen und ein unwahres Zeugnis ausstellen. Doch wo genau liegen die Grenzen der Strafbarkeit?
Strafbarkeit
Der Tatbestand des Ausstellens eines unwahren Zeugnisses ist in Art. 318 des Strafgesetzbuches (StGB) festgehalten. Nach Gesetz werden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen. Der Tatbestand stellt ein sogenanntes Sonderdelikt dar, da die Tat nur durch einen bestimmten Täterkreis verwirklicht werden kann. Vorliegend sind dies jene Personen, die einer der im Gesetz aufgezählten Berufsgruppen angehören, soweit sie im Besitz einer staatlichen Bewilligung sind. Umstritten ist, ob auch Naturheilpraktiker zu der Berufsgruppe der Ärzte gehören. Rechtlich wird unter einem Arztzeugnis eine schriftliche Erklärung einer Medizinalperson über den gegenwärtigen Gesundheitszustand oder eine Bescheinigung über frühere Krankheiten verstanden. Darunter fallen insbesondere auch Erklärungen, dass aufgrund eines diagnostizierten körperlichen und psychischen Zustandes eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Das Arztzeugnis ist dann von strafrechtlicher Relevanz, wenn es unwahr ist, sprich wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Menschen oder von den gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Zeugnis einen unzutreffenden Sachverhalt wiedergibt, inhaltlich falsche Einzelbehauptungen aufstellt oder wenn es verfälschte oder erfundene Einzelbefunde enthält. Auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände kann ein Zeugnis als unwahr qualifiziert werden. Vom Grundsatze, dass die Ausstellung eines Zeugnisses eine ordnungsgemässe Untersuchung des Patienten voraussetzt, kann nur ausnahmsweise abgewichen werden. Nämlich dann, wenn der Arzt bereits gestützt auf eingeholte Auskünfte und Krankenakten über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage verfügt. Der folgende Fall legt jedoch dar, dass es sich dabei um eine Ausnahme handelt. Ein Arzt bescheinigte die Arbeitsunfähigkeit seines Patienten, indem er sich ausschliesslich auf die Angaben des Patienten abstützte, ohne diese durch seine eigene Wahrnehmung bzw. eine Untersuchung des Patienten zu überprüfen. Das Gericht kam zum Schluss, dass ein solches Zeugnis keinen Beweis für die behauptete Krankheit zu erbringen vermag. Die durch den Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Entlassung wurde deshalb vom Gericht als gerechtfertigt angesehen, da dem Arbeitnehmer der Beweis des Gegenteils aufgrund des nicht beweiskräftigen Arztzeugnisses misslang (Entscheid des AGer Zürich, AN030224 vom 20.02.2004). Strafbar macht sich der Arzt, der ein Zeugnis ausstellt, in dem er wahrheitswidrig eine Untersuchung behauptet oder auf eine solche Bezug nimmt, ohne dass diese tatsächlich stattgefunden hat.
Das Zeugnis
Unter den Begriff der Zeugnisse fallen neben Arbeitsunfähigkeitszeugnissen auch Dispensationen, Geburts- und Todesscheine, Impfscheine, gerichtsmedizinische Blutalkoholuntersuchungen und Zeugnisse zuhanden von Militärbehörden. Ebenfalls als ärztliches Zeugnis gelten Rezepte, nicht jedoch Krankengeschichten. Das Zeugnis muss für einen besonderen, im Gesetz aufgezählten Zweck bestimmt sein. Entweder ist das Zeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt, so zum Beispiel ein Attest zuhanden eines Gerichts, einer Schul- oder Militärbehörde, oder Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhanden Arbeitsämtern oder Sozialbehörden. Zweck des unwahren Zeugnisses kann auch das Erlangen eines unberechtigten Vorteils sein. Darunter fallen unwahre Krankheits- oder Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhanden von Arbeitgebern, Krankenkassen oder Versicherungsgesellschaften. So folgte denn auch die Verurteilung eines Psychiaters, der zuhanden seiner Patientin der Lohnausfallversicherung Zeugnisse ausstellte, in denen er sie korrekt als arbeitsunfähig bezeichnete, später aber gegenüber der Invalidenversicherung für die gleiche Zeitspanne ihre Erwerbsfähigkeit bescheinigte, um einen negativen Einfluss auf die Behandlung durch eine mögliche Berentung zu vermeiden (Entscheid des BGer 6B_152/2007 vom 13.05.2008). Ebenfalls verurteilt wurde ein Psychiater, der gegenüber einer Haftpflichtversicherung unwahre Angaben machte, indem er bestätigte, bei der Patientin nie Anzeichen einer depressiven Erkrankung gesehen zu haben, obwohl er zehn und fünf Jahre zuvor zuhanden der IV depressive Verstimmungen festgestellt hatte (Entscheid des BGer 6B_99/2008 vom 18.03.2008). Mit der Aushändigung des unwahren Zeugnisses an diejenige Person, die davon Gebrauch machen will, ist die Tathandlung vollendet. Hat der Arzt für die Ausstellung des Zeugnisses eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, wird er ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch fahrlässiges Handeln wird mit Busse bestraft, so etwa die Wiedergabe eines irrigen Befundes aufgrund einer oberflächlichen Untersuchung. Praktische Relevanz dürften die sogenannten Gefälligkeitszeugnisse haben. Ein Bekannter, Familienmitglied oder langjähriger Patient bittet den Arzt darum, ihm einen Gefallen zu tun und ein Zeugnis auszustellen, das nicht die wahren Gegebenheiten widerspiegelt. Eine solche Gefälligkeit dürfte dem Zeugnis zugrunde gelegen haben, das ein Arzt seinem Kollegen ausstellte. So wurde ein Arzt verurteilt, der eine Angetrunkenheit des Fahrzeuglenkers ausschloss und bei dem im Nachgang die durchgeführte Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille angab (Entscheid des Tessiner Kassationsgerichts vom 26.05.1976, Rep 1976, S. 141). Insbesondere beim Erstellen eines Gefälligkeitszeugnisses also muss sich der Arzt der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns bewusst sein.
Rückwirkendes Arztzeugnis
Relevant ist die Frage, ob und in welchem Umfang rückwirkend ausgestellte Arztzeugnisse zulässig sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich damit auseinanderzusetzen und hielt in seinem Urteil (A-536/2019 vom 09.12.2019) fest, dass ein solches Zeugnis nicht per se ungültig sei. Vielmehr kann ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis durchaus plausibel sein. Im zu beurteilenden Fall erstellte der Arzt am 20. Dezember 2018 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis über 100 % für den Zeitpunkt ab dem 17. Dezember 2018. Gestützt auf die Tatsache, dass das Zeugnis zwar rückwirkend, aber doch zeitnah ausgestellt wurde und es sich aus der gesamten Aktenlage ergab, dass der Patient schon länger unter erheblichen gesundheitlichen Störungen litt, wurde das rückwirkend ausgestellte Zeugnis als gültiger Beweis erachtet. Somit muss immer nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein rückwirkend ausgestelltes Zeugnis strafrechtliche Relevanz hat oder nicht. Wie der letztgenannte Entscheid aufzeigt, kann das Zeugnis ein wichtiges Beweismittel darstellen, es herrscht aber der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach pflichtgemässem Ermessen und seiner frei gebildeten Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine bestimmte Tatsache in concreto als bewiesen erachtet oder nicht. Dennoch muss sich der Arzt beim Ausstellen eines Zeugnisses seiner strafrechtlichen Verantwortung bewusst sein.
Dieser Aufsatz wurde im Magazin «Medizin & Ökonomie» Nr. 4/20 publiziert.
Hier geht’s zum Link: https://medizin-oekonomie.ch/wp-content/uploads/20_mo_4_20_anstellung-im-rentenalter.pdf

Rechtsanwalt Dominik Probst
Dominik Probst ist Rechtsanwalt bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Aarau. Er berät primär Unternehmen sowie Privatpersonen im Bereich des Unternehmens- und Vertragsrechts sowie des Strafrechts.
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