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Jan 22

Nachfolge und Praxisübernahme

  • 22. Januar 2024
  • Vertragsrecht
  • Nachfolgeregelung, Praxisübernahme, Vertragsrecht

Der Zeitpunkt zu dem sich der Arzt Gedanken über seine Nachfolge machen und entscheiden muss, ob seine Praxis weitergeführt werden soll oder nicht, kommt so sicher wie das viel bemühte Amen in der Kirche. Bei einer Praxisübernahme stösst man dabei immer in etwa auf die gleichen Themen, deren Wichtigkeit von den Betroffenen oft unterschätzt wird.

Dies beginnt schon mit den zeitlichen Überlegungen. Es lohnt sich, sich rechtzeitig mit dem Thema der möglichen Nachfolge zu befassen, um sich in Ruhe darauf vorbereiten zu können. Eine klare Vorstellung davon zu haben, wann man gedenkt, seine berufliche Tätigkeit aufzugeben hilft dabei massgeblich.

Bei grösseren Praxen wird die Nachfolge oft so geregelt, dass man Partner oder Mitarbeiter für die Nachfolge zu interessieren sucht und man sich diesbezüglich auch einig wird. Die Frage stellt sich dann, ob man dies beispielsweise via Option, Vorvertrag, Absichtserklärung, einen bedingten Übernahmevertrag oder eine Mischform abzusichern versucht. Dies hängt naheliegender weise ganz vom aktuellen Fall ab. Heikel kann es aber in jedem Falle sein, im Arbeitsvertrag mit einem potentiellen Nachfolger eine Verbindung zur geplanten Übernahme einer Praxis herzustellen. Dies kann zu fast unüberwindbaren Problemen im Zusammenhang mit Dauer, Kündigung und sogar Jobinhalt des Arbeitsvertrages mit dem Angestellten führen.

Im Falle von Optionen sind die auslösenden Voraussetzungen absolut klar zu definieren. Unklarheiten und sich daraus ergebende Dispute können die geplante Nachfolgeregelung auf Jahre hinaus verzögern, wenn nicht sogar verunmöglichen.

Als erfolgreichster Weg hat sich in der Praxis erwiesen, sich zwar frühzeitig Gedanken zu machen und mögliche Interessenten darauf anzusprechen, sich aber nicht zu früh zu binden, sondern sich klar definierte Optionen offen zu halten.

Im Übernahmevertrag sind u.a. die Punkte Inventar (was wird genau übernommen), Mängelhaftung, Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr, Verantwortungen für Reparatur von Geräten während einer Übergangszeit, der Umgang mit Patientenkarteien (Vertraulichkeit; Zustimmung der Patienten zur Weitergabe der Krankheitsgeschichte), Miete oder Kauf der Praxisräume, Übernahme von Arbeitsverträgen, der Eintritt oder Nichteintritt in laufende andere Verträge sowie das Thema eines Wettbewerbsverbotes für den Übertragenden besonders zu beachten.

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