Eltern, welchen die elterliche Sorge nicht zukommt oder welche nicht obhutsberechtigt sind, und ihre unmündigen Kinder haben ein gegenseitiges Recht auf persönlichen Kontakt. Dieses sogenannte Besuchsrecht wird durch einen Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde festgelegt. Geregelt wird namentlich, an welchen spezifischen Tagen bzw. Wochenenden im Monat die Besuche stattfinden, um welche Uhrzeit das Besuchsrecht beginnt und endet, wer für das Abholen und Bringen der Kinder verantwortlich ist etc.
In einem unlängst vom Autoren geführten Fall wurde im Scheidungsurteil des Gerichts festgehalten, dass die Mutter als obhutsberechtigter Elternteil das Kind an den Besuchswochenenden jeweils zum Vater zu bringen hat und es von Letzterem sodann wieder zurück zur Mutter gebracht wird. Nach dem Umzug des Vaters an einen neuen Wohnort, weigerte sich die Mutter jedoch, das Kind auch weiterhin zu bringen, weil sich die Fahrstrecke verlängert hat.
Was kann unternommen werden, wenn sich ein Elternteil nicht an die Modalitäten des Besuchsrechts hält?
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen zum einen den Fall, in welchem der obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht komplett boykottiert. Zum anderen sind auch Fälle wie der obgenannte erfasst, in denen sich ein Elternteil nicht grundsätzlich gegen das Besuchsrecht stellt, dieses jedoch indirekt verwehrt, indem es mit der Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht (mehr) einverstanden ist.
Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung im Grundsatz zugänglich. Voraussetzung für die Möglichkeit, ein Besuchsrecht mit bestimmten Modalitäten zwangsweise durchzusetzen, ist das Vorliegen eines sog. Vollstreckungstitels. Beispiele hierfür sind in Rechtskraft erwachsene Scheidungs- oder auch Eheschutzurteile, welche inhaltlich genügend bestimmt sind, um ohne Weiteres vollstreckt werden zu können. Das angerufene Vollstreckungsgericht ist an den Inhalt des bereits ergangenen Urteils gebunden, d.h. es ist nicht befugt, die rechtskräftige Besuchsrechtsregelung eigenständig abzuändern oder aufzuheben, beispielsweise weil sich eben die Fahrzeit für die Ausübung des Besuchsrechts verlängert.
Gegen ein Gesuch um Vollstreckung des Besuchsrechts kann der Beklagte nämlich lediglich einwenden, dass seit Erlass des zu vollstreckenden Entscheids neue Tatsachen eingetreten sind, welche die Geltendmachung des Anspruchs ganz oder teilweise ausschliessen. Ein Beispiel hierfür ist die vorübergehende Verweigerung der Vollstreckung eines Besuchs- oder Ferienrechts, wenn seit dem Entscheid eine gewisse Zeit verstrichen ist und die Vollstreckung das Kindswohl gefährden könnte. Deshalb ist Einwänden, welche die Besuchsrechtsausübung im Grundsatz und auf Dauer in Frage stellen, auf dem Weg der Urteilsabänderung Rechnung zu tragen und nicht im Vollstreckungsverfahren.
Im vorliegenden Fall hatte die Mutter argumentiert, dass sich die Bringverpflichtung im Scheidungsurteil einzig auf den damaligen Wohnort des Kindsvaters bezog. Dies verneinte das Obergericht des Kantons Aargau und hielt in seinem Entscheid fest, dass im Scheidungsurteil eine endgültige, auf Dauer angelegte Regelung getroffen wurde, welche unabhängig davon gilt, wo die Parteien wohnhaft sind. Eine Kindswohlgefährdung werde zu Recht nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Die Kindsmutter müsse für ihr Begehren vor dem ordentlichen Gericht auf Abänderung des Scheidungsurteils klagen (Art. 134 ZGB). Das Besuchsrecht sei entsprechend der Regelung im Ehescheidungsurteil zu vollstrecken.
Das Gericht entscheidet von Amtes wegen darüber, mit welchen Mitteln die Vollstreckung vollzogen wird. Möglich sind Ordnungsbussen oder eine Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB. Vorliegend wurde der Mutter bei Missachtung ihrer Pflicht, das Kind an den Besuchswochenenden zum Kindsvater zu bringen, eine Bestrafung mit Busse angedroht.
Fazit: Gemäss diesem obergerichtlichen Entscheid sind nicht nur das Besuchsrecht an sich, sondern auch die Modalitäten vollstreckbar, vorausgesetzt, das Scheidungsurteil ist genügend bestimmt, so dass klar ist, welcher Elternteil welche Pflichten hat. Es empfiehlt sich daher, in Scheidungsvereinbarungen genügend konkrete Bestimmungen über das Besuchsrecht festzusetzen.
Rudolf Studer ist Rechtsanwalt bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Aarau. Er berät Unternehmen sowie Privatpersonen in den Bereichen des allgemeinen Vertragsrecht sowie des Familien- und des Strafrechts (inkl. Strassenverkehrsrecht).
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