Schützt die Haftungsbegrenzung auf das Vereinsvermögen auch den Vorstand?
Mit der statutarischen Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen verbinden viele Vorstandsmitglieder in einem Verein, dass sie damit auch von jeglicher Haftung für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied befreit seien. Dem ist aber nicht so!
Vorausgesetzt für die Haftung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder werden die üblichen Bedingungen: Schaden, pflichtwidriges Verhalten, Verschulden und adäquater Kausalzusammenhang. Vor allem das pflichtwidrige Verhalten erscheint den Betroffenen oft als nicht richtig greifbarer Begriff. Grundsätzlich geht es dabei darum, dass der Vorstand oder eines seiner Mitglieder die ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllt. Als klarste Beispiele dafür seien hier die Verletzung der Statuten und die nicht zweckmässige Organisation sowie die nicht ordentliche Führung des Vereins genannt. Die Praxis zeigt, dass insbesondere die Verletzung der Statuten viel öfter vorkommt, als man allgemein vermuten würde. Sogenanntes „pragmatisches“ Handeln bzw. Entscheiden kommt auch bei vielen Vereinsmitglieder in der Regel gut an, kann aber unter Umständen für den Vorstand zu desaströsen Konsequenzen führen.
Ebenfalls nicht zu unterschätzen ist die oft gesehene Amtsaufgabe bei Problemen im Verein. Damit kann man sich als Mitglied eines Vorstandes der Verantwortung und gegebenenfalls Haftung nicht entziehen. Falls durch eine solche Amtsaufgabe ein Vorstand beispielsweise zeitweilig handlungsunfähig wird, kann dies zu Haftungsfolgen für den Zurücktretenden führen!
Selber verantwortlich ist ein Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied auch dafür, dass er bei Amtsantritt über die notwendige Qualifikation für das Amt verfügt. Je nach Verein können die entsprechenden Voraussetzungen ganz unterschiedlich sein. Dies gilt insbesondere für grössere oder nationale Verbände, welche sich wiederum aus verschiedenen Vereinen zusammensetzen.
Wichtig im Zusammenhang mit der Frage der Haftung als Vorstandsmitglied ist auch die Tatsache, dass ehrenamtliches tätig sein nicht von der Haftung befreit! Man kann zwar die Haftung in dem Falle als Entgegenkommen zu beschränken versuchen, aber am Schluss sind die konkreten Umstände im Einzelfall entscheidend und es kommt immer wieder vor, dass auch ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder voll haftbar werden!
Martin Strobel ist Fürsprecher und Rechtsanwalt in der Kanzleigemeinschaft Scholl Lienhard & PartnerSLP in Aarau. Er berät primär mittlere und international tätige Unternehmen sowie Privatpersonen im Bereich des Unternehmens und Vertragsrechts.
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