Jedes Ende ist ein neuer Anfang. So ist es auch mit der Selbstständigkeit. Irgendwann stellt sich die Frage, ob man die eigene Praxis veräussern oder aber eine solche erwerben möchte. Die Übertragung einer Arztpraxis ist kein leichtes Unterfangen. Unter anderem spielt die Rechtsform der Arztpraxis in vielerlei Hinsicht eine entscheidende Rolle. Erfahrungsgemäss stellen die Einzelunternehmung oder die Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) die am häufigsten gewählten Rechtsformen für Arztpraxen dar. Dieser Artikel soll Sie bei der Entscheidungsfindung des Erwerbs oder der Veräusserung einer Praxis unterstützen und auf einige Fallstricke hinweisen. Bitte beachten Sie, dass am Ende immer der individuelle Einzelfall beurteilt werden muss, um eine optimale Übertragung zu gewährleisten.
1. Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen steht im Alleineigentum des Firmeninhabers oder der Firmeninhaberin. Es hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das heisst der Inhaber wird bei sämtlichen Rechtsgeschäften immer persönlich Vertragspartei. Aufgrund dieser persönlichen Verpflichtung des Inhabers kann das Einzelunternehmen nicht als Ganzes den Kaufgegenstand bilden. Vielmehr müssen die einzelnen Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände separat übertragen werden. Die Übertragung aller Positionen lässt schon erahnen, dass dieses Unterfangen mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Bereits aufgrund der Vielzahl von Vertragsverhältnissen und Vermögenswerten, die über die Jahre angefallen sind, ist die Abwicklung nicht zu unterschätzen. Was heisst das nun in Bezug auf das Röntgengerät, das Bild im Wartezimmer, das Patientenerfassungsprogramm oder die Mitarbeitenden sowie den Mietvertrag, um nur einige Beispiele zu nennen?
Vermögensgegenstände/Inventar
Bei der Veräusserung von Gegenständen sind Klauseln wie beispielsweise: «Es wird das gesamte Material exklusive persönliche Gegenstände veräussert» zu vermeiden. Bei solchen Formulierungen ist unklar, was genau veräussert wird. Insbesondere können Konflikte nicht gelöst werden, wenn eine Partei im Nachgang behauptet, ein Gegenstand sei vorhanden gewesen oder eben nicht. Über die Gegenstände, welche an den Käufer übertragen werden sollen, empfiehlt sich der Abschluss eines Kaufvertrags mit detaillierten Inventarlisten. So weiss der Käufer genau, was er erwirbt und der Verkäufer kann Gegenstände, welche er behalten möchte, vom Verkauf ausschliessen. Es lohnt sich hier, genügend Zeit zu investieren, damit nachträgliche Streitigkeiten vermieden werden können.
Ebenfalls sollten die Gewährleistungen geregelt werden. Das heisst, ob der Verkäufer die Mängelfreiheit der Gegenstände garantiert oder nicht. Regelmässig wird eine solche Garantie wegbedungen. Dies heisst für den Käufer wiederum, dass er die Gegenstände vor dem Kaufabschluss auf Herz und Nieren prüfen muss. Allfällige Risiken beim Kauf sollten sich im Kaufpreis widerspiegeln.
Bei gewissen Geräten ist es zudem zwingend notwendig, dass diese regelmässig gewartet wurden. Deshalb sind Servicehefte und Serviceverträge ebenfalls mitzuliefern und in den Vertrag mitaufzunehmen.
Stammdaten/Patientendossiers/Lizenzverträge
Wird der Patientenstamm mitverkauft, so muss der Käufer wissen, dass die Patienten den Arzt oder die Ärztin frei wählen können. Sprich, es besteht immer ein gewisses Risiko, dass Patienten abspringen. Verhindern lässt sich dies nicht, jedoch kann mit dem Verkäufer ein Konkurrenzverbot vereinbart werden. Dieser verpflichtet sich dann, nicht gleich um die Ecke eine neue Praxis zu eröffnen. Im Falle, dass der Patientenstamm veräussert wird, werden oft Regelungen betreffend Patientendossiers in die Verträge aufgenommen. Der Käufer verpflichtet sich dabei, die Dossiers der Patienten für die gesetzliche Restdauer noch aufzubewahren und auf Wunsch hin auszuhändigen.
Die Daten werden, sofern diese nicht auf Papier niedergeschrieben sind, mit einer Computersoftware verwaltet, aufbewahrt und hängen damit mit einer entsprechenden Softwarelizenz zusammen. Diese Lizenzen können in den wenigsten Fällen übertragen werden. Damit die Patientendaten nicht verloren gehen, müssen entweder die Daten exportiert oder eine neue Nutzerlizenz gelöst werden. Beides ist mit Kosten verbunden, welche nicht im Kaufvertrag enthalten sind. Hier empfiehlt es sich vorab zu klären, was eine neue Lizenz oder ein Datenexport kostet.
Übrige Verträge
Nach der hier vertretenen Meinung empfiehlt es sich in der Regel die Arbeitsverhältnisse zwischen dem Verkäufer und den Arbeitnehmenden kündigen zu lassen und zwischen Käufer und Arbeitnehmenden neue Arbeitsverträge abzuschliessen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass keine offenen Forderungen aus dem bisherigen Vertragsverhältnis gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Böse Überraschungen, wie zum Beispiel die Geltendmachung von geleitsteten Überstunden, noch nicht ausbezahltem Lohn oder offenen Sozialversicherungsbeiträgen sowie Unklarheit über die Anzahl noch vorhandener Ferien können somit vermieden werden. Dies bedingt gleichzeitig die Sozialversicherungen vertraglich neu zu regeln.
Werden die Räumlichkeiten der Praxis durch den Verkäufer gemietet, ist auch hier der Abschluss eines neuen Mietvertrages sowie eines neuen Kautionskontos zu empfehlen.
Noch nicht fakturierte oder nicht abgeschlossene Patientenleistungen sind sodann per Vertragsabschluss durch den Verkäufer abzurechnen, damit eine saubere Abgrenzung vorgenommen werden kann.
Steuern
Ein Einzelunternehmen wird für die Belange der Einkommens- und Vermögenssteuern nicht separat, sondern mit den restlichen steuerbaren Einkünften und Vermögenswerten der selbständig erwerbenden Person besteuert. Der Verkauf einer Praxis (Inventar, weitere Vermögenswerte, Patientenstamm) erfolgt zum sogenannten Verkehrswert oder Preis unter unabhängigen Dritten. Der Einkommenssteuerwert der Praxis, welcher in den Geschäftsbüchern bilanziert ist, liegt oftmals deutlich unter dem Verkaufspreis, da die Vermögenswerte über die Jahre abgeschrieben wurden. Der realisierte Verkaufsgewinn (Realisation der stillen Reserven) unterliegt beim Verkäufer den Einkommenssteuern sowie den Sozialversicherungsabgaben.
Sind gewisse steuerrechtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der Verkäufer von der sogenannten privilegierten Liquidationsbesteuerung profitieren. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass der Verkaufsgewinn nicht zum regulären Einkommenssteuersatz besteuert wird, sondern dass reduzierte Steuersätze zur Anwendung gelangen. Hierzu bestehen auf Stufe des Bundes sowie der einzelnen Kantone unterschiedliche Regelungen, welche es zu beachten gilt. Eine gänzliche Freistellung des Verkaufsgewinnes von den Einkommenssteuern ist hingegen nicht möglich.
Mit dem Verkauf der Praxis endet in der Regel die selbständige Erwerbstätigkeit des Verkäufers. Bitte beachten Sie, dass nicht veräussertes Geschäftsvermögen (bspw. Immobilien, weitere Vermögensgegenstände) infolge des Praxisverkaufs steuerrechtlich automatisch eine Umqualifikation (von Geschäfts- in Privatvermögen) erfährt. Dies hat einkommenssteuerrechtliche Konsequenzen beim Verkäufer, welche es zu beachten gilt. Bestehen aus der Vergangenheit steuerlich ungenutzte Verlustvorträge, gehen diese beim Verkauf nicht auf den Käufer über, sondern verfallen gegebenenfalls ungenutzt beim Verkäufer.
Durch den Verkauf wechseln die Gegenstände der Praxis das Steuersubjekt. Der Käufer übernimmt somit keine potentiellen Steuerrisiken des Verkäufers aus der Vergangenheit. Der Käufer kann die erworbenen Gegenstände nach den geltenden steuerlichen Richtlinien in den kommenden Jahren einkommenssteuerwirksam abschreiben.
Mittels einer guten und rechtzeitigen Planung lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden und optimieren.
Auf die Belange der Mehrwertsteuer gehen wir an dieser Stelle nicht weiter ein. Falls jedoch eine Praxis der Mehrwertsteuer unterstellt ist, beachten Sie bitte die entsprechenden Regelungen.
2. Kapitalgesellschaft
Beim Erwerb einer Kapitalgesellschaft, namentlich einer AG oder GmbH, gestaltet sich eine Praxisübernahme ganz anders. Im Gegensatz zur Einzelunternehmung ist die Kapitalgesellschaft eine juristische Person. Diese Gesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist somit selbst Trägerin von Rechten und Pflichten.
Mit dem Kauf aller Aktien bzw. Stammanteile, erwirbt der Käufer die juristische Person mit all ihren Rechten und Pflichten. Konkret bedeutet dies, dass alle bestehenden Verbindlichkeiten (Verträge, Forderungen etc.) des Unternehmens trotz Verkauf beim Unternehmen verbleiben. Dies hat Vor- und Nachteile. So bleibt das Unternehmen Eigentümerin des Inventars, der weiteren Vermögensgegenstände sowie des Patientenstamms. Trotzdem empfiehlt es sich hier ebenfalls beispielsweise ein Inventar zu erstellen und die gleichen weiteren Prüfungen und Einsichten, wie bei der Übernahme einer Praxis von einer Einzelunternehmung, vorzunehmen. In Bezug auf die Gewährleistung ist festzuhalten, dass der Verkäufer ohne besondere Regelung lediglich für den Eigentumsbestand der Aktien haftet. Sollte eine weitere Haftung gewünscht sein, so wäre dies zu vereinbaren. In Bezug auf bestehende Arbeitsverhältnisse laufen diese zwischen dem Unternehmen und den Mitarbeitenden vom Verkauf unberührt gemäss den geltenden Verträgen weiter. Jedoch empfiehlt es sich zu prüfen, ob die Sozialversicherungsbeiträge der letzten Jahre vollumfänglich bezahlt wurden. Zudem sollte der Überzeit- und Feriensaldo der Mitarbeitenden überprüft und mit dem Verkäufer besprochen werden. Auch das Mietverhältnis bleibt weiterhin bestehen. Es empfiehlt sich jedoch zu klären, ob ein befristeter Vertrag vorliegt und falls ja, ob eine Option auf Verlängerung besteht.
Steuern
Eine Kapitalgesellschaft wird für die Belange der Gewinn- und Kapitalsteuern selbständig und unabhängig vom Verkäufer besteuert. Der Verkauf der Aktien bewirkt bei der operativ tätigen Aktiengesellschaft keine Realisation der stillen Reserven und hat demnach keine Auswirkungen auf die Gewinnsteuerbelastung der Gesellschaft. Bestehen aus der Vergangenheit steuerlich ungenutzte Verlustvorträge, gehen diese beim Verkauf der Kapitalanteile, im Gegensatz zur Einzelfirma, nicht unter, sondern verbleiben unberührt bei der Kapitalgesellschaft und können künftig weiterhin steuerlich genutzt werden. Die in der Gesellschaft möglicherweise schlummernden Steuerrisiken sind mit der Kapitalgesellschaft verknüpft und verbleiben in dieser. Dessen muss sich der Käufer bewusst sein.
Der Verkäufer erzielt mit dem Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft grundsätzlich einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn, wenn die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, auf dem Verkaufserlös sind weder Einkommenssteuern noch Sozialversicherungsabgaben geschuldet. Diesbezüglich gilt es jedoch, insbesondere den steuerrechtlichen Bestimmungen zur indirekten Teilliquidation Beachtung zu schenken. Werden diese Bestimmungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf verletzt, wird der ursprünglich steuerfreie private Kapitalgewinn beim Verkäufer in ein steuerbares Einkommen umqualifiziert. Entsprechend empfiehlt es sich, im Verkaufsvertrag eine entsprechende Klausel aufzunehmen, um eine Verletzung dieser Bestimmungen vorzubeugen respektive den Verkäufer im Falle einer Verletzung schadlos zu halten.
Auch hier gilt, mittels einer guten und rechtzeitigen Planung lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden und optimieren.
Auf die Belange der Mehrwertsteuer gehen wir an dieser Stelle nicht weiter ein. Falls jedoch eine Praxis der Mehrwertsteuer unterstellt ist, beachten Sie bitte die entsprechenden Regelungen.
Umstrukturierung vor Praxisverkauf
Es kommt immer wieder vor, dass vor einem Verkauf einer Arztpraxis, welche als Einzelunternehmung geführt wurde, die Praxis in einem ersten Schritt vom Verkäufer in eine Kapitalgesellschaft überführt wird und in einem zweiten Schritt die Kapitalanteile an einen Käufer veräussert werden.
Dies kann situationsbedingt durchaus sinnvoll sein. Gerade unter dem Aspekt der steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten kann ein solches Vorgehen sehr interessant sein.
Solche Vorgehensweisen bedingen einer sorgfältigen Planung und benötigen erfahrungsgemäss Zeit. Das heisst, das genannte Vorgehen inkl. Umsetzung erfordert einen Zeithorizont von mindestens fünf Jahren. Unter anderem sieht die aktuelle Steuerpraxis diese Fristen vor, damit die steuerlich interessanten Effekte auch tatsächlich eintreten.
Gesamtfazit
Eine sorgfältige Überprüfung des Unternehmens in wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht ist vor einem Unternehmenskauf zu empfehlen. Der Verkäufer einer Praxis sollte sich frühzeitig mit seiner Nachfolge und Planung auseinandersetzen, da nur dann eine finanziell optimale Variante ausgearbeitet werden kann.
Während die Übertragung einzelner Bestandteile mit grossem administrativem Aufwand und detailreichen Regelungen verbunden ist, beschränkt sich der Aktien- bzw. Stammanteilskauf auf das Aufsetzen einer Abtretungserklärung bei Stammanteilen bzw. eines Kaufvertrags mit anschliessender Übergabe der Aktientitel in den Besitz des Käufers. Nur auf den ersten Blick gestaltet sich der Prozess eines Anteilkaufs bzw. -verkaufs wesentlich einfacher. Bei beiden Varianten kommt der Käufer nicht um eine eingehende Prüfung des Unternehmens herum.
Aus steuerrechtlicher Sicht kann festgehalten werden, dass es spannende Optimierungsmöglichkeiten sowohl für die Verkäufer als auch für die Käufer gibt. Eine frühzeitige Planung und Auseinandersetzung mit dem Thema ist jedoch zwingend. Zudem sind die Verkaufsbedingungen (Darlehen, Löhne usw.) auch unter steuerlichen Aspekten frühzeitig zu beurteilen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Dominik Probst ist Rechtsanwalt bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Aarau. Er berät primär Unternehmen sowie Privatpersonen im Bereich des Unternehmens- und Vertragsrechts sowie des Strafrechts.
– RA Dominik Probst
Michael Rüegger beschäftigt sich als Steuerberater insbesondere mit der nationalen und internationalen Unternehmensberatung und Besteuerung von Privatpersonen sowie Bewertungs- und Finanzierungsthematiken.
– Michael Rüegger
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