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Jan. 22

COVID-19 Virus und Force Majeure im Vertragsrecht

  • 22. Januar 2024
  • Vertragsrecht
  • Covid 19, Vertragsrecht

In unserer rechtlichen Praxis werden wir aktuell insbesondere mit der Frage konfrontiert, ob und wie höhere Gewalt (Force Majeure) im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten Leistungen zu beurteilen ist. Dabei zeigt sich, dass gewisse Kunden und Lieferanten versuchen, sich einerseits mit einer vorgeschobenen «Corona» -Begründung aus der Verantwortung zu stehlen, andererseits Unternehmen sich aber zu Recht auf die herrschende spezielle Situation bzw. auf Force Majeure berufen.

FORCE MAJEURE IM SCHWEIZER RECHT

Das Schweizer Obligationenrecht regelt Force Majeure nicht ausdrücklich. Das Prinzip ist aber in der Rechtsprechung anerkannt. Es ergibt sich aus Art. 119 OR. Dabei gilt, dass eine Forderung erlischt, falls eine Leistung durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist. Der Schuldner muss in einem solchen Falle seine Leistung nicht mehr erbringen und bei zweiseitigen Verträgen sind die allfällig bereits erbrachen Gegenleistungen zurückzuerstatten. Vorbehalten blieben allerdings Dauerschuldverhältnisse. Eine Rückabwicklung betrifft nur die aktuell unter dem Vertrag zu erbringende und/oder erst einseitig erbrachte Leistung. Zu klären ist auch die Frage was passiert, wenn die vertragliche Leistung wieder erbracht werden kann, weil der Force Majeure Fall wieder wegfällt.

Eine einfache und eindeutige Antwort auf die Frage, wann unter den vorliegenden speziellen Verhältnissen das Prinzip der Force Majeure angewandt werden kann ist nicht möglich.

Damit sich ein Schuldner auf Force Majeure berufen kann sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.
Es müssen Umstände vorliegen, die der Schuldner nicht zu verantworten hat. Das umfasst höhere Gewalt (sog. Force Majeure) aber auch Zufall. Beispiele von Force Majeure sind unter anderem Naturereignisse wie Überschwemmungen und Erdbeben. Aber auch Krieg, Terrorismus und Streiks können darunterfallen. Solche Ereignisse oder Situationen waren beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbar und das Eintreten des Ereignisses unvermeidbar. Offen ist Stand heute, ob ein globales Gesundheitsrisiko wie Epidemien und Pandemien ebenfalls als ein Ereignis der höheren Gewalt aufgefasst werden können und vor allem auch im Zusammenhang mit behördlichen Verboten oder Anordnungen.

Es müssen Umstände vorliegen, die der Schuldner nicht zu verantworten hat. Das umfasst höhere Gewalt (sog. Force Majeure) aber auch Zufall. Beispiele von Force Majeure sind unter anderem Naturereignisse wie Überschwemmungen und Erdbeben. Aber auch Krieg, Terrorismus und Streiks können darunterfallen. Solche Ereignisse oder Situationen waren beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbar und das Eintreten des Ereignisses unvermeidbar. Offen ist Stand heute, ob ein globales Gesundheitsrisiko wie Epidemien und Pandemien ebenfalls als ein Ereignis der höheren Gewalt aufgefasst werden können und vor allem auch im Zusammenhang mit behördlichen Verboten oder Anordnungen.

Es kann darum im Zusammenhang mit der aktuellen COVID -19 Krise nicht eine generelle und einfache Aussage zur Anwendung der Force Majeue Prinzipien gemacht werden. Es ist Einzelfall zu prüfen, ob (i) nach Vertragsschluss wegen des COVID -19 Virus eine behördliche Anordnung in Kraft tritt, welche die Erfüllung einer Leistung unter einem bestimmten Vertrag tatsächlich unmöglich macht, (ii) trotz Fehlen einer behördlichen Anordnung die Erfüllung einer Leistung unter einem bestimmten Vertrag wegen durch den COVID- 19 Virus verursachten Einschränkungen nicht mehr möglich ist oder (iii) die Erfüllung der Leistung trotz COVID -19 Virus faktisch zwar möglich wäre, es aber für eine oder beide Parteien aus wirtschaftlichen Gründen tatsächlich keinen Sinn macht bzw. es nicht vertretbar wäre, an der Leistungspflicht festzuhalten.

Insbesondere der letzte geschilderte Fall (iii) wird in der Praxis oft angetroffen. Sowohl von Kunden wie von Lieferanteseite wird mit der wirtschaftlichen «Sinnlosigkeit» argumentiert. Solange aber das Bankensystem und der Zahlungsverkehr funktioniert, kann unserer Meinung nach beispielsweise der nur einer Zahlungspflicht unterliegende Kunde sich nicht auf Force Majeure berufen. Jedenfalls so lange nicht, als er nicht selber wegen Force Majeure nicht mehr oder nicht genügend zahlungsfähig ist.

2.
Eine auf Force Majeure zurückzuführende Unmöglichkeit kann nur dann zum Erlöschen von vertraglichen Pflichten führen, wenn ein so genannter adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Force Majeure Ereignis und der Unmöglichkeit bzw. Störung einer vertraglichen Leistung steht: Ein Ereignis höherer Gewalt muss nachweislich und konkret die bestrittene Leistung verunmöglichen.

Ganz wesentlich ist auch die Unterscheidung, ob Umstände lediglich zu einer Verspätung führen und nicht zu einer Unmöglichkeit. Im ersteren Fall kommen nämlich die Regeln über den Verzug zur Anwendung. Falls die Organisation der Leistungserbringung angepasst und damit der Force Majeure Zustand umgangen werden kann, so fällt die notwendige adäquate Kausalität weg. Es stellen sich aber in dem Zusammenhang u. a. Fragen wie solche, ob und wie weit man von einem Vertragspartner verlangen kann, dass er seine Organisation entsprechend anpasst und wer die Kosten dafür trägt.

3.
Oft übersehen wird, dass Force Majeure nur die entsprechende Forderung oder Forderungen betrifft. Das Schuldverhältnis als solches, also der Vertrag, hingegen nicht.

Vertragsanpassung durch den Richter

Gemäss Schweizer Recht kann ein Richter unter gewissen Voraussetzungen einen Vertrag nach seinem Ermessen anpassen. Dieses Rechtsinstitut findet immer dann Anwendung, wenn

  • sich die Verhältnisse seit Vertragsabschluss grundlegend verändert haben,
  • die Veränderungen eine gravierende Störung der Äquivalenz im Leistungsprogramm bewirken,
  • die Veränderungen weder vorhersehbar noch vermeidbar waren, sowie
  • kein widersprüchliches Verhalten der Parteien vorliegt.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bedeutsam ist das Prinzip der richterlichen Vertragsanpassung vor allem in langfristigen Verträgen, wie z.B. in langfristigen Lieferverträgen. Die vorgenannten Voraussetzungen werden von Gerichten nicht leicht anerkannt. Die Anforderungen daran sind hoch. Die Verbreitung des COVID-19 Virus könnte die Anforderungen u. U. erfüllten. Aber auch dazu ist keine einfache, generelle Aussage möglich. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Prinzip angewandt werden kann oder nicht.

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