Es kommt oftmals vor, dass der Erblasser, meistens zusammen mit dem Ehegatten, bei einer Bank eines oder mehrere Gemeinschaftskonten aufrechterhielt. Bei einem Gemeinschaftskonto kann jeder Kontoinhaber, somit beide Ehegatten, ohne Mitwirkung des andern Kontoinhabers über das Bankkonto verfügen, wie wenn es ihm allein gehören würde (Solidargläubigerschaft). Der Tod eines der beiden Kontoinhaber ändert daran nichts. Dessen Erben treten aufgrund der erbrechtlichen Universalsukzession in seine Rechtsstellung und damit in das Vertragsverhältnis mit der Bank ein. Meistens erhalten derartige Gemeinschaftskontoverträge eine Erbenausschlussklausel, d.h. eine Abrede, wonach beim Ableben des einen Kontoinhabers das Vertragsverhältnis unter Ausschluss der Erben des verstorbenen Kontoinhabers nur mehr mit dem/den überlebenden Kontoinhaber fortgesetzt wird. Zugleich werden meistens die Auskunftspflichten gegenüber den Erben eines verstorbenen Kontoinhabers ausgeschlossen oder zumindest erheblich eingeschränkt.
Die Erbenausschlussklausel ist ein Rechtsinstitut, das sowohl die Bankenrechtler als auch die Erbrechtler beschäftigt. Dabei wird kontrovers diskutiert, ob die Erbenausschlussklausel bei Gemeinschaftskonten überhaupt zulässig ist und ob das Auskunftsrecht der Erben des verstorbenen Kontoinhabers gegenüber der Bank ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
Ein Teil der Lehre qualifiziert die Erbenausschlussklausel als Rechtsgeschäft unter Lebenden und argumentiert, es müsse den am Bankvertrag beteiligten Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit offenstehen, die Berechtigung einer Vertragspartei gegen die Bank auf den Tod hin resolutiv bedingt zu vereinbare. Dagegen qualifiziert die erbrechtliche Lehre die Erbenausschlussklausel mehrheitlich als eine Verfügung von Todes wegen, weil diese erst beim Tod des Kontoinhabers wirksam wird, also eine Schenkung auf den Tod hin darstellt. Danach ist die Erbenausschlussklausel zwingend in einer erbrechtlichen Form (in der Regel in der Form eines notariell beurkundeten Erbvertrages) abzuschliessen. Da dies bei den Bankverträgen regelmässig nicht der Fall ist, leidet die Erbenausschlussklausel an einem Formmangel und sei deshalb mittels Ungültigkeitsklage anfechtbar.
Daraus wird ersichtlich, dass derartige Gemeinschaftskonten mit Erbenausschlussklauseln zu vorprogrammierten Konflikten führen, welchen am besten aus dem Weg gegangen wird. Denn sie belasten die Abwicklung der Erbteilung, welche möglichst konfliktfrei durchgeführt werden sollte.
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht
Comments are closed.