Die Frage ist grundsätzlich, ob ein (befristeter, eintägiger) Arbeitsvertrag zustande gekommen ist oder nicht. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so wird grundsätzlich Arbeit gegen Entgelt, also Lohn, geleistet (Art. 319 OR). Die Entstehung eines Arbeitsvertrages ist an keine Form gebunden und so kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich vereinbart werden. Ein Vertrag entsteht allerdings erst durch übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung beider Parteien.
Dies bedeutet, dass sich beide Parteien über die wesentlichen Punkte eines Vertrages einig sein müssen. Die Entgeltlichkeit, d. h. der Anspruch auf Lohn, stellt einen primären Faktor im Arbeitsvertrag dar. Fehlt es an dieser Übereinstimmung, ist grundsätzlich kein Vertrag und folglich auch kein Anspruch auf Lohn zustande gekommen. Das Gesetz (Art. 320 Abs. 2 OR) kennt allerdings Ausnahmen. Demnach kann ein Arbeitsvertrag auch entstehen, wenn ein Arbeitgeber in seinem Dienst Arbeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
In solchen Fällen ist nicht auf den Willen, also nicht auf das Gewollte der Parteien, sondern auf das tatsächliche Geschehen abzustellen. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob vollwertige Arbeit erbracht wurde, für die normalerweise eine Vergütung zu entrichten ist oder nicht. Die gesetzliche Ausnahme greift zudem auch in Fällen, in denen die Leistung in Erwartung einer besonderen Vergütung, wie die Aussicht auf eine Festanstellung, vorerst unentgeltlich erbracht wird, diese Erwartung später aber enttäuscht wird. Wird hingegen die Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung vorab ausdrücklich vereinbart, können die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen.
Bei einem Probe- oder Schnuppertag ist im Einzelfall abzuklären, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist oder nicht. Steht dabei weniger die Arbeit im Vordergrund als vielmehr das Kennenlernen des Betriebs und des Teams, so ist keine Vergütung geschuldet. Wurde hingegen vollwertige Arbeit erbracht, für die, wie erwähnt, normalerweise eine Vergütung zu entrichten ist, oder nicht.
Dominik Probst ist Rechtsanwalt in der Kanzleigemeinschaft Scholl Lienhard & Partner SLP in Aarau. Er berät primär Unternehmen sowie Privatpersonen im Bereich des Unternehmens und Vertragsrechts.