Väter können ab 2021 innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen.
Alle erwerbstätigen Väter haben neu das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, d.h. auf zehn freie Arbeitstage. Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes beziehen. Dies kann am Stück oder verteilt auf einzelne Tage geschehen. Im Gegenzug dürfen die Ferien durch den Arbeitgeber aber nicht kürzt werden.
Der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub wird entschädigt. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren. Dies schliesst auch Selbstständigerwerbende ein. Väter müssen zudem in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder dann an den Arbeitgeber, wenn letzterer den Lohn des Arbeitnehmers während des Vaterschaftsurlaubs weiterhin bezahlt.
Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt. Dies ergibt einen Höchstbetrag von 2744 Franken.
Finanziert wird der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO). Das Bundesamt für Sozialversicherungen schätzt die Kosten des Urlaubs bei Inkrafttreten der Vorlage auf rund 230 Millionen Franken pro Jahr. Für deren Finanzierung wird der Beitrag an die EO von heute 0,45 auf 0,50 Lohnprozente erhöht. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen deren Arbeitgeber die Hälfte davon übernehmen.

Rechtsanwalt Martin Strobel
Martin Strobel ist Rechtsanwalt bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Aarau. Er berät primär Unternehmen sowie Privatpersonen im Bereich des Unternehmens und Vertragsrechts.
Comments are closed.